Stadtwerke Sinzig erstatten Geld an ihre Kunden
| Kategorie Aktuelles >> Stadtwerke | Montag, den 2. November 2009 |
Mehrwertsteuer für die Verlegung von Hauswasseranschlüssen gesenkt
Die Stadtwerke Sinzig weisen auf Folgendes hin:
Durch Anweisung der Finanzverwaltung mussten die Wasserversorgungsunternehmen seit dem Jahr 2000 bei der Verlegung von Hauswasseranschlüssen sowie bei Anschlussbeiträgen (Baukostenzuschüsse) den regulären Mehrwertsteuersatz von 16 % bzw. 19 % ansetzen und die vereinnahmte Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Erst durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde diese Vorgehensweise der Finanzverwaltung als rechtswidrig erklärt. Durch eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 07. April 2009 wurde klargestellt, dass bei der Verlegung von Hauswasseranschlüssen nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % hätte angesetzt werden dürfen.
Der Werkausschuss der Stadt Sinzig hat nunmehr einstimmig entschieden, den betroffenen Kunden die vom Finanzamt zu hoch angesetzte Steuer zu erstatten.
Kunden, die in den Jahren 2000 bis 2008 einen neuen Trinkwasser-Hausanschluss erhalten haben, der zum Regelsteuersatz von 16 % bzw.19 % abgerechnet wurde, können einen formlosen Antrag auf Erstattung der zu viel berechneten Mehrwertsteuer stellen. Es kann auch ein vorbereitetes Antragsformular bei den Stadtwerken Sinzig angefordert oder im Internet bezogen werden (http://stadtwerke-sinzig.de/html/informationen/formulare.htm). Der Antrag kann auch für in diesem Zeitraum erhobene „Anschlussbeiträge“ (Baukostenzuschüsse) gestellt werden. Bitte dem Antrag eine Kopie der damaligen Rechnung beifügen und an die Stadtwerke Sinzig, Kölner Straße 24, 53489 Sinzig, richten.
Wichtig: Die Antragstellung muss bis zum 31.12.2009 eingehen. Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen Gründen nach Ablauf dieser Frist keine Erstattungen mehr vorgenommen werden können.
Für Rückfragen und Hilfestellungen stehen die Mitarbeiter der Stadtwerke gerne unter der Tel.- Nr. 02642 / 4001 - 80 zur Verfügung.
Hinweis: Die jährlichen „Wassergeldabrechnungen“ sind von der Angelegenheit nicht betroffen, da hier schon immer der reduzierte Satz von 7 % abgerechnet wurde. Im Abwasserbereich gilt der Sachverhalt ebenfalls nicht, da hier gar keine Steuerpflicht besteht.
Sinzig, 28.10.2009
Lischwé
(Werkleiter)



