Planfeststellungsbeschluss
| Kategorie Aktuelles >> Allgemeine Informationen | Montag, den 4. Januar 2010 |
Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord: Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erlässt aufgrund des § 43 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – „EnWG“) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2101) sowie aufgrund des Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – „LVwVfG“) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrens¬gesetzes („VwVfG“) in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl. I. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2827) folgenden Planfeststellungsbeschluss:
I. Planfeststellung
Auf Antrag der Firma Amprion GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, wird der Plan zum Neubau der 110/380-kV-Hochspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem (Bl. 4197), Teilabschnitt Umspannanlage Weißenthurm – Punkt Neuenahr einschließlich der Änderungen und Anpassungen an den zu- und abgehenden Hochspannungsfreileitungen Bl. 4501 und 4502, Bl. 0095, Bl. 0092, Bl. 0092 alt und Bl. 4197, Bl. 0227, Bl. 0815, Bl. 2449, Bl. 0097 und Bl. 0096 gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 2 EnWG in Verbindung mit §§ 72 ff VwVfG unter den im Abschnitt III des Beschlusses enthaltenen Nebenbestimmungen festgestellt. Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zulässig, soweit sie zur Durchführung des o.g. Vorhabens erforderlich ist.
II. Weitere Entscheidungen
Das Verfahren schließt folgende Entscheidungen mit ein:
1. Die Genehmigung der Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG und der §§ 9 Abs. 1 und 10 LNatSchG sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus der Umweltstudie vom Dezember 2008 (Ordner 5, Anlage 12 der Planunterlagen) ergeben. Für die verbleibenden Beeinträchtigungen ist gemäß § 10 Abs. 4 LNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten.
2. Die Ausnahmegenehmigung vom dem Verbot nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der Rechtsverordnung über das Landschaftschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ vom 23.05.1980 zur Errichtung von Energiefreileitungen.
3. Die Genehmigung zur Rodung von 10.926 m² Waldflächen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG.
4. Die wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot der Rechtsverordnung über das Wasserschutzgebiet „Feldfrieden“ (Wasserbuchblatt-Nr. N013343) und von dem Verbot der Rechtsverordnung über das Wasserschutzgebiet „Eich“ (Wasserbuchblatt-Nr. N013240) zur Errichtung der Masten Nr. 1 bis Nr. 5 (Bl. 4197) und der Masten Nr. 21 bis Nr. 26 (Bl. 4197).
5. Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 LWG für die Errichtung der Masten Nr. 5 und Nr. 78 (jeweils Bl. 4197) sowie für den Rückbau des Mastes Nr. 226 (Bl. 0092) im 40 m-Bereich von Gewässern II. Ordnung, des Weiteren die wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 LWG für den Rückbau des Mastes Nr. 318 (Bl. 4502) im 10 m-Bereich eines Gewässers III. Ordnung.
6. Die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 5 LStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 28 (Bl. 4197) in der Anbauverbotszone und die straßenrechtliche Genehmigung nach § 23 Abs. 1 LStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 57 (Bl. 4197) in der Anbaubeschränkungszone.
III. Nebenbestimmungen und Hinweise
In dem Planfeststellungsbeschluss wurden der Vorhabensträgerin Auflagen und Bedingungen auferlegt. Diese stellen den Schutz folgender Belange sicher: Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz, Landwirtschaft, Belange der Flugsicherheit, straßen- und verkehrsrechtliche Belange, abfallrechtliche Belange, Forstwirtschaft sowie weitere Anliegen der Träger öffentlicher Belange.
IV. Betroffene Trassen
Im Einzelnen umfasst das geplante Vorhaben folgende Neubau-, Änderungs- und Rückbaumaßnahmen:
• den Neubau der 110/380-kV-Freileitung Weißenthurm – Sechtem (Bl. 4197), Teilabschnitt UA Weißenthurm bis zum Punkt Bad Neuenahr,
• den Rückbau und die Änderung der 300(/220)-kV-Freileitung Brauweiler – Koblenz (Bl. 4501 und 4502),
• den Neubau der 110-kV-Freileitung Anschluss Neuenahr (Bl. 0095),
• den Rückbau und die Änderung der 110-kV-Freileitung Goldenbergwerk – Koblenz (Bl. 0092),
• die Änderung der 110-kV-Freileitungsanbindung UA Oberbreisig (Bl. 0092 alt, Bl. 4197 neu),
• die Änderung der 110-kV-Freileitung Anschluss Sinzig (Bl. 0227),
• die Änderung der 110-kV-Freileitung Punkt Löhndorf – Ramersbach (Bl. 0815),
• die Änderung der 110/220-kV-Freileitung Weißenthurm – Bandstahlwerk (Bl. 2449),
• die Änderung der 110-kV-Freileitung Plaidt – Weißenthurm (Bl. 0097) und
• die Änderung der 110-kV-Freileitung Anschluss Plaidt (Bl. 0096).
V. Kosten
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Festlegung der Höhe der von der Antragstellerin zu entrichtenden Kosten erfolgt in einem gesonderten Kostenbescheid.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
1. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann, soweit mit dem Neubau der 110/380-kV Hochspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem im Teilabschnitt UA Weißenthurm – Punkt Neuenahr die Errichtung und der Betrieb der Leitung mit 380-kV-Stromkreisen (Höchstspannungsleitung) vorgesehen ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist (Absatz 1) nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor Ablauf dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Gemäß § 43e Abs. 3 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht wiederhergestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Er ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.
2. Gegen diese Planfeststellung kann, soweit mit dem Neubau der 110/380-kV-Hochspannungsfreileitung Weißenthurm – Sechtem im Teilabschnitt UA Weißenthurm – Punkt Neuenahr die Errichtung und der Betrieb der Leitung mit 110-kV-Stromkreisen (Hochspannungsleitung) vorgesehen ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail-Adresse: ovg@ovg.jm.rlp.de) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist (Absatz 1) nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor Ablauf dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Gemäß § 43e Abs. 3 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wiederhergestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Er ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.
VII. Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen
Der vollständige Planfeststellungsbeschluss nebst Begründung und die dazugehörigen Planunterlagen für dieses Vorhaben können in der Zeit vom
11.01.2010 bis 25.01.2010
bei der Stadtverwaltung Sinzig
-Bauamt-
Schießberg 1
53489 Sinzig
Raum: 102
während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Mit dem Ende der Auslegung gilt dieser Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen Einwendern und Betroffenen, die keine Ausfertigung erhalten haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 VwVfG).
VIII. Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses
Der vollständige Text dieses Planfeststellungsbeschlusses, ohne die mit festgestellten Planunterlagen, kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegung (Ablauf der Rechtsmittelfrist) von den Einwendern und Betroffenen schriftlich oder in elektronischer Form bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3 – 5, 56068 Koblenz; E-Mail poststelle21@sgdnord.rlp.de angefordert werden.
Koblenz, den 26.11.2009
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
i.A. Thomas Gottschling



