Gewerbegebiet Kölner Straße
| Kategorie Aktuelles | Montag, den 28. Juni 2010 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sinzig in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kölner Straße“ mit Grünordnungsplan.
Die Kreisverwaltung Ahrweiler hat auf Antrag der Stadtverwaltung Sinzig die vom Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 13. April 1983 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sinzig für den Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kölner Straße“ mit Auflagen genehmigt.
Die Genehmigungsverfügung vom 07. Juli 1983 Az. 6-60-610-160-00 a hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit erteilen wir gemäß § 6 Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung am 18.08.76 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 06.07.79 (BGBl. I S. 949), die Genehmigung zur o. a. Flächennutzungsplanänderung unter folgenden Auflagen:
1. Auf der Planurkunde ist zu bestätigen, dass dieser Plan öffentlich ausgelegen hat und so vom Stadtrat beschlossen wurde. Die Bestätigung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
2. Der Planurkunde ist eine Zeichenerklärung beizufügen.
Begründung:
Aus der Planurkunde ist nicht zu entnehmen, dass dieser Plan an allen Verfahrensschritten zur Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung teilgenommen hat. Da jedoch nach Aussagen von Herrn Exius diese Planurkunde an den Bebauungsplan angeheftet war und damit auch öffentlich ausgelegen hat und so beschlossen wurde, ist diese Verfahrensweise auf der Planurkunde zu bestätigen.
Ebenfalls sind gem. § 2 Abs. 4 der Planzeichenverordnung die verwendeten Planzeichen in der Planurkunde zu erläutern.
Wir weisen noch darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 2 BBauG und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG nicht durchgeführt wurde. Wegen der sich hieraus ergebenden Auswirkungen verweisen wir auf die gemeinsame Besprechung mit Herrn Exius und dem Planer, Herrn Dr. Sprengnetter.
Von dem ansonsten ordnungsgemäßen Verfahrensablauf haben wir Kenntnis genommen.
Wir bitten, die Genehmigung nach Durchführung der Auflagen gem. § 6 Abs. 6 BBauG ortsüblich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Änderung mit allen Bestandteilen und dem Erläuterungsbericht von jedermann eingesehen werden kann und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Des Weiteren verweisen wir bezüglich der Bekanntmachung nach § 6 BBauG auf die Vorschriften des § 155 a BBauG und empfehlen deren Beachtung. Nach Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung bitten wir, uns eine beglaubigte Ausfertigung der Unterlagen und eine beglaubigte Ausfertigung der Bekanntmachung nach § 6 BBauG zu übersenden.
Rechtshelfbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-26, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Bezirksregierung Koblenz, Sresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, eingelegt wird.
In Vertretung: gez. Fröhlich, Oberbaurat.“
Die Auflagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurden erfüllt.
Gleichzeitig hat die Kreisverwaltung Ahrweiler mit Verfügung vom 07. Juli 1983 – Az. 6-60-610-160-00b – den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kölner Straße“ mit Auflagen genehmigt, die durch Satzungsbeschluss des Stadtrates vom 03. November 1983 in die Planurkunde und Satzung übernommen wurden. Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit erteilen wir gem. § 11 Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.76 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 06.07.79 (BGBl. I S. 949), die Genehmigung zum o. g. Bebauungsplan und gem. § 123 Abs. 5 Landesbauordnung (LBauO) vom 27.02.74 (GVBl. S. 53) die Genehmigung zu den gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan unter nachfolgenden Auflagen:
1. Das im Bereich der Parzelle 214/1 festgesetzte Erhaltungsgebot für Gehölzgruppen ist durch eine Nutzungsgrenze von den überbaubaren Flächen abzugrenzen.
2. Auf der Planurkunde ist die Bestätigung des Katasteramtes, dass die Darstellungen mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmen, einzutragen.
3. In der Planurkunde ist die Parzelle Nr. 49 zu kennzeichnen.
4. In der Satzung ist die Parzelle Nr. 44/2 zu streichen und durch die Nr. 41/2 zu ersetzen.
5. Die Satzung ist sodann neu zu beschließen.
Begründung:
Zu 1:
Im Bereich der Parzelle 214/1 (Müllumladestation) ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ein Erhaltungsgebot für Gehölzgruppen festgesetzt. Eine genaue Abgrenzung gegenüber den überbaubaren Flächen wurde jedoch nicht vorgenommen. Da aus diesen Gründen nicht genau bestimmt ist, ob in diesen Flächen ein Erhaltungsgebot besteht oder ob die Möglichkeit zur Bebauung gegeben ist, ist eine entsprechende Abgrenzung aus Gründen der Rechtssicherheit durch Eintragung einer Nutzungsgrenze erforderlich.
Zu 2:
Gem. § 1 Abs. 2 der Planzeichenverordnung sollen sich aus den Planunterlagen die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster ergeben. Diese Übereinstimmung ist durch die Bestätigung des Katasteramtes nachzuvollziehen.
Zu 3:
Die Parzelle Nr. 49, die Bestandteil der Satzung ist, ist in der Planurkunde nicht aufzufinden. Nach Überprüfung haben wir festgestellt, dass diese jedoch Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Daher ist in Abstimmung mit dem Katasteramt eine entsprechende Kennzeichnung in der Planurkunde vorzunehmen.
Zu 4:
In der Satzung zum Bebauungsplan ist eine Parzelle Nr. 44/2 aufgeführt, die jedoch nicht zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehört. Darüber hinaus ist die Parzelle Nr. 41/2, die ausweislich der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplanes ist, nicht in der Satzung aufgeführt. Die Satzung ist entsprechend zu ändern und sodann neu zu beschließen.
Wegen des Verfahrensablaufes verweisen wir auf unsere Ausführungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes.
Wir bitten, nach Änderung des Bebauungsplanes die Genehmigung gem. § 12 BBauG öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan mit sämtlichen Bestandteilen und Anlagen spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht dauernd offen liegt und bereitgehalten wird. Des Weiteren verweisen wir bezüglich der Bekanntmachung nach § 12 BBauG auf die Vorschriften der §§ 44 c Abs. 3 sowie 155 a BBauG und empfehlen deren Beachtung. Nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes bitten wir, uns eine beglaubigte Ausfertigung der Satzung mit den dazugehörigen Anlagen und eine beglaubigte Ausfertigung der Bekanntmachung gem. § 12 BBauG zu übersenden.
Rechtshelfbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-26, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, eingelegt wird.
In Vertretung: gez. Fröhlich, Oberbaurat.“
Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Rechtsverbindlichkeit der Pläne ein. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 155 a des BBauG beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Sinzig geltende gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. Nach § 44 c BBauG kann Entschädigung von der Stadt von dem Entschädigungsberechtigten verlangt werden, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 des BBauG bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Sinzig als dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 c Abs. 2 BBauG wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die im § 44 c Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet-Kölner Stra-ße“, Gemarkung Sinzig, Flur 25 wird begrenzt:
- im Norden durch die Grenze des Flurstücks Nr. 277/214 (Eisenbahngelände)
- im Süden durch die nördliche Begrenzungslinie der Auffahrt der Bundesstra-ße 266 in Richtung Ahrtal
- im Westen durch die Grenzen der Flurstücke Nr. 214/1 und 281/214 bis zur westl. Grenze des Flurstücks Nr. 203/6
- im Osten durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Kölner Straße (L 82)
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet-Kölner Stra-ße“ umfasst folgende Flurstücke der Flur 25 in der Gemarkung Sinzig:
Flurstück Nr. 214/1, 214/2, 281/214, 203/6, 204/2, 36, 37, 38, 39, 49, 50, 41/2, 51/2, 203/4 tlw. und 279/214 tlw.
Die Unterlagen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet-Kölner Straße“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie des Grünordnungsplanes, liegen während der allgemeinen Dienstzeit bei der Stadtverwaltung Sinzig, Abteilung Bauamt, Schießberg 1 (Obergeschoss) in 53489 Sinzig, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist an keine Frist gebunden.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet-Kölner Straße“ wird dieser Plan gem. § 10 Baugesetzbuch( BauGB) rechtsverbindlich.
Hinweis:
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen rein formalen Verfah-rensschritt bezüglich des o. g. Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan bleibt inhaltlich unverändert.
53489 Sinzig, 25.06.2010
Stadtverwaltung Sinzig
i. V. Hager
1. Beigeordnete



