Regelung der Schonzeit (Winterschonzeit) in geschlossenen Gewässern

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erlässt zur Fischereiausübung in geschlossenen Gewässern nach §22 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung – FO – ) vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2001 (GVBl. S. 65), für ihren Zuständigkeitsbereich nachstehende Allgemeinverfügung:

Von dem aufgrund der Ermächtigung in §46 Abs. 1 Nr. 1 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), erlassenen Fischfangverbot gemäß §19 Abs. 1 und 2 der Landesfischereiordnung wird folgende Ausnahme zugelassen:

1. Während der Winterschonzeit wird die Ausübung der Fischerei in geschlossenen Gewässern zugelassen.
2. Diese Ausnahmeregelung nach §22 Abs. 1 Landesfischereiordnung gilt für jedes geschlossene Gewässer (Cyprinidengewässer) im Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
3. Diese Regelung gilt nicht für die von einer Naturschutzgebietsrechtsverordnung betroffenen Gewässer, in denen die Fischerei entweder verboten ist oder unter Genehmigungsvorbehalt besteht. Besondere Regelungen in Naturschutzgebieten bleiben hiervon folglich unberührt.
4. Die nach §4 ff. Landesfischereigesetz Berechtigten haben über die erzielten Fänge während der Zeit nach §19 FO (Winterschonzeit) eine gesonderte Fangstatistik zu führen.
5. Diese Ausnahme ist zeitlich befristet vom 15. Oktober 2010 bis zum 15. März 2015.

Hinweis zu Ziffer 2:
Fischteiche und fischereilich bewirtschaftete Baggerseen gelten in der Regel als Cyprinidengewässern, auch wenn zusätzlich Salmoniden in den Gewässern gehalten werden. Unabhängig der in dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Fischereiausübung während der Winterschonzeit bleibt jedoch für alle Fische weiterhin die Artenschonzeit bestehen. Ausnahmegenehmigungen hierzu erteilt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Fischereibehörde, Koblenz.