zum Inhalt springen zur Navigation springen

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken oder Marketingzwecken genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Technisch notwendige Cookies werden auch bei der Auswahl von Ablehnen gesetzt. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit von der Cookie-Erklärung auf unserer Website ändern oder widerrufen. Weitere Informationen finden Sie hier

Alle akzeptieren Details einblenden Einstellungen Ablehnen

Impressum | Datenschutzerklärung | Cookie Erklärung

Auf unserer Webseite sind externe Links mit dem Symbol gekennzeichnet.

Festsetzung der Steuern und Abgaben für 2022

Die Stadt Sinzig erhebt die Abgaben aufgrund der Sätze des Vorjahres, gem. § 99 Abs. 1 Nr. 2 GemO. Die Hebesätze sind weiterhin bei der Grundsteuer A auf 317 % und der Grundsteuer B auf 376 % festgesetzt. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden, für den ersten Hund 72,00 Euro, für den zweiten Hund 96,00 Euro, für jeden weiteren Hund 120,00 Euro und für gefährliche Hunde 560,00 Euro.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist damit vorerst keine Änderung eingetreten. Auf die Erteilung von Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2022 wird verzichtet, was Ihnen im Bescheid 2021 bereits mitgeteilt wurde.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes vom 07.08.1973 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Außerdem wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Der Landwirtschaftskammerbeitrag wurde von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wie im Vorjahr auf 113 % festgesetzt.

Die Steuern und Abgaben sind zu den bekannten Fälligkeiten zu begleichen. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung/Sepa Lastschriftmandat werden die Abgaben fristgemäß abgebucht. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig.

Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Sinzig, Kirchplatz 5, 53489 Sinzig, oder beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstr. 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Stadtverwaltung Sinzig
A. Geron, Bürgermeister