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Hochwasservorsorge

bei Gewässerbegehungen im Stadtgebiet Sinzig wurde festgestellt, dass in unmittelbaren Randbereichen der Gewässerbach vermehrt Grünschnittabfälle sowie Schnitt/ Brennholz abgelagert werden.

Gemäß § 38 Absatz 4.4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Ablagerung von Gegenständen die den Wasserabfluss behindern, oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Solche Ablagerungen können bei Starkregenereignissen bzw. bei Hochwasserereignissen mit fortgeschwemmt werden und die hydraulische Abflußleistung des Gewässers derart einschränken, dass es zu Überschwemmungen kommen kann, insbesondere an Stellen, wo das offene Gewässer in eine Verrohrung übergeht.

Wir bitten die Grundstückseigentümer die Gewässerrandbereiche von solchen Ablagerungen freizuhalten.

 

Stadt Sinzig