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Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Betriebe, die vom Hochwasser betroffen sind

Ihr Betrieb ist vom aktuellen Hochwasser betroffen? Wir sind in dieser akuten Situation für Sie da. Dazu zählt etwa auch die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wenn Arbeits- und Entgeltausfälle unvermeidbar sind und die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Wenn Ihr Betrieb unmittelbar von Hochwasser betroffen ist, zum Beispiel durch Überflutung, können Sie Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn Sie ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen haben, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen vom Beginn des Arbeitsausfalls an gezahlt werden.

Ausführliche Informationen dazu, wie Sie Kurzarbeit anzeigen können sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Sie auf unserer Seite zum Kurzarbeitergeld.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Beispiel zu Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitszeitnachweisen und Urlaubsansprüchen in unserem FAQ Kurzarbeitergeld.

So erreichen Sie uns

Bei Fragen können Sie sich an den Arbeitgeber-Service wenden. Diesen erreichen Sie Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr (gebührenfrei): 0800 4 5555 20