zum Inhalt springen zur Navigation springen

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken oder Marketingzwecken genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Technisch notwendige Cookies werden auch bei der Auswahl von Ablehnen gesetzt. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit von der Cookie-Erklärung auf unserer Website ändern oder widerrufen. Weitere Informationen finden Sie hier

Alle akzeptieren Details einblenden Einstellungen Ablehnen

Impressum | Datenschutzerklärung | Cookie Erklärung

Auf unserer Webseite sind externe Links mit dem Symbol gekennzeichnet.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

 

Um dem Ausbau der Elektromobilität weiteren Schwung zu verleihen und mehr Elektroautos auf die Straße zu bekommen, sind am 1. Januar 2020 neue steuerliche Regelungen in Kraft getreten. Durch diese steuerlichen Privilegien soll die Elektromobilität erheblich gefördert und eine nachhaltige Reduktion der Umweltbelastung durch den Personen- und Güterverkehr erreicht werden. Neben einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder von 50 % der Anschaffungskosten gilt eine neue Pauschalbesteuerung von 25% ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets. Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs wurde halbiert und eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs erteilt. Darüber hinaus kann die Lohnsteuer pauschaliert werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Gewerbesteuerlich wird die Hinzurechnung des Miet- und Leasingaufwands für Elektro-, Elektrohybridfahrzeuge und Fahrräder ebenfalls halbiert. Um auch den öffentlichen Personennahverkehr zu stärken und die Bürger*innen zum Umstieg vom Auto auf andere Verkehrsmittel zu bewegen, wurde die Umsatzsteuer für Busse, Bahnen, Linienverkehr mit Schiffen und Fährverkehr von 19% auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.

Gerne berät Sie die Klimaschutzmanagerin der Stadt Sinzig, Silke Merz, unter der Tel. Nr. 02642 4001 92 oder silke.merz@sinzig.de.